Was versteht man unter einer Zustiftung?
Personen, die die Arbeit steuerbegünstigter Stiftungen fördern möchten, können dies auf zwei Arten tun:
Zum einen können sie eine Spende leisten.
Diese untersteht dem Gebot der sogenannten zeitnahen Mittelverwendung, d.h. die empfangende Stiftung wird die Spende für den Stiftungszweck zeitnah ausgeben.
Daneben können Zustiftungen in den „Vermögensstock“ einer Stiftung geleistet werden.
Zustiftungen erhöhen somit das Stiftungskapital, werden also nicht ausgegeben und bleiben für die Stiftung erhalten. Natürlich erhöht die Zustiftung nachhaltig die Ertragssituation einer Stiftung.
Der Oberbegriff von „Spende“ einerseits und „Zustiftung“ andererseits ist „Zuwendung“. Ob die Zuwendung einer Person von Seiten der empfangenden Stiftung als Spende oder Zustiftung zu behandeln ist, bestimmt der Zuwendende, indem er dies mit der Überweisung kenntlich macht.
Zustiftungen werden vom Gesetzgeber großzügiger gefördert als Spenden.
„Das Gesetz zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements vom 06.07.2007 hat das bis dahin geltende Spendenrecht stark vereinfacht und damit für die Praxis deutlich attraktiver gemacht. Hinzu kommt, dass sowohl die Erstausstattung einer Stiftung als auch spätere Zustiftungen vom Gesetzgeber gefördert werden.
Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung − gleich, ob die Stiftung bereits besteht oder neu gegründet wird − sind bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro als Sonderausgabenabzug abzugsfähig (vgl. § 10 b Abs. 1a EStG). Die Abzugsfähigkeit bezieht sich auf insgesamt zehn Veranlagungszeiträume; sie ist im Jahr der Zuwendung selbst gegeben sowie in den neun folgenden Veranlagungszeiträumen.
Wie die Zuwendung im Einzelnen auf die einzelnen Veranlagungszeiträume verteilt wird, bestimmt von Kalenderjahr zu Kalenderjahr der Stifter mit seinen entsprechenden Anträgen innerhalb des besagten Zehnjahreszeitraums. Dieser Sonderausgabenabzug steht alle zehn Jahre erneut zur Verfügung, gilt jedoch nur für einkommensteuerpflichtige natürliche Personen oder Gesellschafter von Personengesellschaften; nicht aber für steuerpflichtige Körperschaften.
Wichtig: Dieser Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an Stiftungen gilt zusätzlich zu den in § 10 b Abs. 1 EStG (Spendenabzug) genannten Höchstbeträgen.
Quelle: Wigand, Andersson, Martin: Generationen- und Stiftungsmanagement für Kreditinstitute und Finanzdienstleister, Köln 2012



